Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Einbauküche in der Mietwohnung built-in kitchen in a flat Ist eine Mietwohnung noch nicht mit einer Einbauküche ausgestattet, stellt ihr Einbau eine Verbesserung des Wohnwertes und damit eine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Vermieter kann eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vornehmen.

Aber: Mieter sind nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Einbau einer neuen Standard-Einbauküche anstelle einer 20 Jahre alten, hochwertigeren Küche zu dulden (Landgericht Hamburg, Az. 311 S 101/02).

Generell stellt die Erneuerung einer vorhandenen Einbauküche keine Modernisierungsmaßnahme dar. Der Vermieter kann in diesem Fall keine Mieterhöhung wegen Modernisierung vornehmen. Grund: Der Gebrauchswert der Wohnung wird nicht maßgeblich erhöht.

Einem Urteil des Landgerichts Berlin zufolge gelten Einbauküchen nach 25 Jahren Nutzungsdauer als "verbraucht". Beschädigt oder entfernt der Mieter eine solche alte Einbauküche, kann der Vermieter keinen Schadenersatz fordern (Az. 62 S 13/01).

Besondere Probleme können sich ergeben, wenn eine Wohnung bei der Besichtigung eine hochwertige Einbauküche aufweist, die beim Bezug der Wohnung nicht mehr vorhanden ist.

Zu dieser Situation kann es durch Diebstahl, aber auch durch Schäden infolge von Handwerkerarbeiten, Rohrbrüchen, Überschwemmungen etc. kommen.
In solchen Fällen ist maßgeblich, was in der Wohnung bei Vertragschluss vorhanden war bzw. was im Mietvertrag vereinbart wurde. Hat sich der Zustand der Wohnung in der Zeit zwischen Wohnungsbesichtigung und Mietvertragsunterzeichnung maßgeblich geändert, schuldet der Vermieter die Herstellung des Zustandes zum Zeitpunkt der Besichtigung.

Dies gilt nicht, wenn er vor Vertragsabschluss auf die Änderung hingewiesen hat. Findet der Mieter beim Einzug eine einfache Einbauküche vor, obwohl bei der Besichtigung eine hochwertige verbaut war, kann er unter Umständen Anspruch auf Einbau einer Einbauküche entsprechend dem Zustand zur Besichtigung haben (LG Berlin, Urteil vom 5.4.2005 , Az. 65 S 366/04).

Der Bundesgerichtshof hat sich mit einem Fall befasst, in dem eine Mieterin nach Absprache mit dem Vermieter die mitvermietete Einbauküche im Keller der Wohnung eingelagert hatte, um eine eigene, bessere Küche zu benutzen. Die Originalküche sollte beim Auszug auf Anforderung des Vermieters wieder eingebaut werden. Nun wurde die eingelagerte Küche gestohlen. Die Versicherung der Mieterin ersetzte dem Vermieter den Wert. Die Mieterin wollte nun jedoch ihre Miete um einen laut Vertrag auf die Einbauküche entfallenden Anteil mindern. Dies ließ der BGH nicht gelten: Es liege keine Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung vor, da ja eine eingebaute Küche vorhanden sei (Urteil vom 13.4.2016, Az. VIII ZR 198/15).